Weitere Entscheidung unten: LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2010

Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.02.2009 - 6 U 180/08   

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OLG Köln, 13.02.2009 - 6 U 180/08 (https://dejure.org/2009,3657)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.02.2009 - 6 U 180/08 (https://dejure.org/2009,3657)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Februar 2009 - 6 U 180/08 (https://dejure.org/2009,3657)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Zusammenfassung)

    §§ 4 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 23 Nr. 2 MarkenG, § 5 Abs. 2 UWG (2008)
    Das Markengesetz genießt auch nach neuer Rechtslage Vorrang vor dem UWG

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Zur markenrechtlichen Zeichenähnlichkeit bei identischem beschreibenden Wortbestandteil

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2009 - 6 U 180/08
    Ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke besteht; es ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck unter besonderer Berücksichtigung ihrer unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente abzustellen (st. Rspr.: BGH, GRUR 2008, 505 = WRP 2008, 797 [Rn. 18] - TUC-Salzcracker; GRUR 2008, 903 = WRP 2008, 1342 [Rn. 10] - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 1002 = WRP 2008, 1434 [Rn. 23] - Schuhpark m.w.N.; EuGH, GRUR 2008, 503 = WRP 2008, 767 [Tz. 29] - adidas / Marca mode m.w.N.).

    Einzelne Bestandteile einer komplexen Marke können den im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägen oder auch ohne Prägung des Erscheinungsbildes eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten, wobei der Eindruck entstehen kann, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen stammten aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (EuGH, GRUR 2005, 1042 [Tz. 29 ff.] - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2008, 903 = WRP 2008, 1342 [Rn. 18] - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 1002 = WRP 2008, 1434 [Rn. 33] - Schuhpark m.w.N.).

    cc) Stellen sich die Wortzeichen nach alledem trotz sechs gleicher aufeinanderfolgender Buchstaben als wesentlich unähnlich dar, fehlt es trotz Warenidentität und normaler Kennzeichnungskraft der älteren Marke an einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr (vgl. BGH, GRUR 2008, 903 = WRP 2008, 1342 [Rn. 27] - SIERRA ANTIGUO).

    Der Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne schließlich, bei der organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Markeninhabern vermutet werden, steht entgegen, dass die hierfür erforderliche Übernahme eines selbständig kennzeichnenden Bestandteils der älteren Marke (BGH, GRUR 2002, 171 [175] - Marlboro-Dach; GRUR 2008, 903 = WRP 2008, 1342 [Rn. 31 ff.] - SIERRA ANTIGUO) im Streitfall nicht festgestellt werden kann: Zur Vermeidung eines dem Kennzeichenrecht fremden selbständigen Elementenschutzes kann der Zeichenbestandteil N. weder innerhalb der Klagemarke noch innerhalb des angegriffenen Zeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung beanspruchen; dass die Kennzeichnung N. geeignet sein mag, Assoziationen an die Marke der Antragstellerin zu wecken, genügt dafür nicht.

  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2009 - 6 U 180/08
    Ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke besteht; es ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck unter besonderer Berücksichtigung ihrer unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente abzustellen (st. Rspr.: BGH, GRUR 2008, 505 = WRP 2008, 797 [Rn. 18] - TUC-Salzcracker; GRUR 2008, 903 = WRP 2008, 1342 [Rn. 10] - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 1002 = WRP 2008, 1434 [Rn. 23] - Schuhpark m.w.N.; EuGH, GRUR 2008, 503 = WRP 2008, 767 [Tz. 29] - adidas / Marca mode m.w.N.).

    Einzelne Bestandteile einer komplexen Marke können den im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägen oder auch ohne Prägung des Erscheinungsbildes eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten, wobei der Eindruck entstehen kann, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen stammten aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (EuGH, GRUR 2005, 1042 [Tz. 29 ff.] - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2008, 903 = WRP 2008, 1342 [Rn. 18] - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 1002 = WRP 2008, 1434 [Rn. 33] - Schuhpark m.w.N.).

  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 108/05

    Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte aus der Marke "POST"

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2009 - 6 U 180/08
    Denn auch wenn der Ansicht der Berufung beizutreten sein sollte, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2008, 503 = WRP 2008, 767 [Tz. 26, 31, 34, 43, 47, 49] - adidas / Marca mode; vgl. Rohnke / Thiering, GRUR 2008, 1047 zu X 2 a) einer Einschränkung schon des Schutzumfangs der Klagemarke im Hinblick auf freihaltebedürftige Bestandteile beider Kennzeichen entgegensteht, wäre bei vorliegender (hier nur unterstellter) Verwechslungsgefahr jedenfalls die den Gedanken des Freihaltebedürfnisses im Verletzungsprozess zur Geltung bringende Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG zu beachten, wonach der Markeninhaber eine (auch) beschreibende Benutzung von Kennzeichen (oder selbständig kennzeichnender Bestandteile komplexer Zeichen) einem Dritten nicht untersagen kann, die unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe entspricht und (was der Sache nach dasselbe ist) nicht gegen die guten Sitten verstößt (BGH, WRP 2008, 1206 [Rn. 17 ff.] - CITY POST; Senat, Urt. v. 15.08.2008 - 6 U 15/08 - erdgas Schwaben / SchwabenGas; vgl. Ströbele / Hacker, 8. Aufl., § 23 Rn. 12 ff.; HK-MarkenR / von Hellfeld, 2. Aufl., § 23 Rn. 41 ff. m.w.N.).

    Bei dieser Abwägung kommt es für das allein noch streitgegenständliche Begehren der Antragstellerin nicht entscheidend darauf an, inwieweit der Antragsgegner bis zu seiner vorgerichtlichen Unterwerfungserklärung außerhalb der Kennzeichnung selbst liegende Ausstattungsmerkmale des Produkts der Antragstellerin nachgeahmt hatte; für eine zu weitgehende Anlehnung an andere Kennzeichen, namentlich die Wort-/Bildmarken der Antragstellerin, gemäß den Grundsätzen der Entscheidung BGH, WRP 2008, 1206 (Rn. 25 f.) - CITY POST bestehen keine Anhaltspunkte.

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2009 - 6 U 180/08
    Ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke besteht; es ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck unter besonderer Berücksichtigung ihrer unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente abzustellen (st. Rspr.: BGH, GRUR 2008, 505 = WRP 2008, 797 [Rn. 18] - TUC-Salzcracker; GRUR 2008, 903 = WRP 2008, 1342 [Rn. 10] - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 1002 = WRP 2008, 1434 [Rn. 23] - Schuhpark m.w.N.; EuGH, GRUR 2008, 503 = WRP 2008, 767 [Tz. 29] - adidas / Marca mode m.w.N.).

    Denn auch wenn der Ansicht der Berufung beizutreten sein sollte, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2008, 503 = WRP 2008, 767 [Tz. 26, 31, 34, 43, 47, 49] - adidas / Marca mode; vgl. Rohnke / Thiering, GRUR 2008, 1047 zu X 2 a) einer Einschränkung schon des Schutzumfangs der Klagemarke im Hinblick auf freihaltebedürftige Bestandteile beider Kennzeichen entgegensteht, wäre bei vorliegender (hier nur unterstellter) Verwechslungsgefahr jedenfalls die den Gedanken des Freihaltebedürfnisses im Verletzungsprozess zur Geltung bringende Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG zu beachten, wonach der Markeninhaber eine (auch) beschreibende Benutzung von Kennzeichen (oder selbständig kennzeichnender Bestandteile komplexer Zeichen) einem Dritten nicht untersagen kann, die unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe entspricht und (was der Sache nach dasselbe ist) nicht gegen die guten Sitten verstößt (BGH, WRP 2008, 1206 [Rn. 17 ff.] - CITY POST; Senat, Urt. v. 15.08.2008 - 6 U 15/08 - erdgas Schwaben / SchwabenGas; vgl. Ströbele / Hacker, 8. Aufl., § 23 Rn. 12 ff.; HK-MarkenR / von Hellfeld, 2. Aufl., § 23 Rn. 41 ff. m.w.N.).

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2009 - 6 U 180/08
    a) Der Gesetzgeber hat auch nach einem Monitum des Bundesrates (BT-Drucks. 16/10145, S. 37) darauf verzichtet, das Verhältnis des neu gefassten § 5 Abs. 2 UWG zum Kennzeichenrecht zu definieren, das nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Anwendungsbereich den lauterkeitsrechtlichen Schutz verdrängt (BGHZ 138, 349 [351] = WRP 1998, 1181 = GRUR 1999, 161 - MAC Doc; BGHZ 149, 191 [195 f.] = GRUR 2002, 622 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 917 = WRP 2008, 1319 [Rn. 27] - EROS), und entsprechende Konkretisierungen der Rechtsprechung überlassen (BT-Drucks. 16/10145, S. 17; S. 40).
  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2009 - 6 U 180/08
    a) Der Gesetzgeber hat auch nach einem Monitum des Bundesrates (BT-Drucks. 16/10145, S. 37) darauf verzichtet, das Verhältnis des neu gefassten § 5 Abs. 2 UWG zum Kennzeichenrecht zu definieren, das nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Anwendungsbereich den lauterkeitsrechtlichen Schutz verdrängt (BGHZ 138, 349 [351] = WRP 1998, 1181 = GRUR 1999, 161 - MAC Doc; BGHZ 149, 191 [195 f.] = GRUR 2002, 622 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 917 = WRP 2008, 1319 [Rn. 27] - EROS), und entsprechende Konkretisierungen der Rechtsprechung überlassen (BT-Drucks. 16/10145, S. 17; S. 40).
  • BGH, 30.04.1998 - I ZR 268/95

    MAC Dog

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2009 - 6 U 180/08
    a) Der Gesetzgeber hat auch nach einem Monitum des Bundesrates (BT-Drucks. 16/10145, S. 37) darauf verzichtet, das Verhältnis des neu gefassten § 5 Abs. 2 UWG zum Kennzeichenrecht zu definieren, das nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Anwendungsbereich den lauterkeitsrechtlichen Schutz verdrängt (BGHZ 138, 349 [351] = WRP 1998, 1181 = GRUR 1999, 161 - MAC Doc; BGHZ 149, 191 [195 f.] = GRUR 2002, 622 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 917 = WRP 2008, 1319 [Rn. 27] - EROS), und entsprechende Konkretisierungen der Rechtsprechung überlassen (BT-Drucks. 16/10145, S. 17; S. 40).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2009 - 6 U 180/08
    Einzelne Bestandteile einer komplexen Marke können den im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägen oder auch ohne Prägung des Erscheinungsbildes eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten, wobei der Eindruck entstehen kann, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen stammten aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (EuGH, GRUR 2005, 1042 [Tz. 29 ff.] - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2008, 903 = WRP 2008, 1342 [Rn. 18] - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 1002 = WRP 2008, 1434 [Rn. 33] - Schuhpark m.w.N.).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2009 - 6 U 180/08
    Für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses genügt es, dass eine solche beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (EuGH, GRUR 1999, 723 [Rn. 31] - Chiemsee).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2009 - 6 U 180/08
    Ein objektiv beschreibender Charakter der Zeichen reicht aus; ob andere gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung derselben Merkmale existieren, ist unerheblich (EuGH, GRUR 2004, 674 [Rn. 56 ff.] - Postkantoor; GRUR 2006, 411 [Rn. 24] - Matrazen Concord; vgl. zu fremdsprachigen, im Inland nicht ohne weiteres als beschreibend erkannten Bezeichnungen Ströbele / Hacker, MarkenG, § 8 Rn. 254; HK-MarkenR / Fuchs-Wissemann, § 8 Rn. 37).
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

  • BGH, 25.10.2007 - I ZR 18/05

    TUC-Salzcracker

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 23/02

    "Gazoz"; Unlauterkeit der Benutzung eines Zeichens

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2011 - 20 U 153/10

    Verwechslungsgefahr der Bezeichnungen "Amarula" und "Marula blu"

    Der Senat schließt sich der Einschätzung des OLG Köln in dem den Parteien bekannten Urteil vom 13. Februar 2009 (6 U 180/08 = Bl. 115 ff. GA) an.
  • OLG Köln, 21.03.2014 - 6 U 181/13

    "Aztekenofen"

    Das Interesse von Wettbewerbern an der Benutzung eines beschreibenden Begriffs ist nicht bei der Bemessung der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens, sondern im Rahmen der Prüfung der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2009, 672 Ls. 1 - OSTSEE-POST; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 23 Rn. 52; vgl. EuGH, GRUR 2008, 503 Tz. 44, 47 - adidas/Marca Mode; Senat, MarkenR 2009, 228, 229f. - Frucht des Marulabaums).
  • OLG Hamburg, 03.11.2011 - 6 U 181/08

    Charter-Ausfallversicherung: Auslegung einer Deckungsnote hinsichtlich eines

    Sie werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, sondern waren Gegenstand eines anderen Rechtsstreits (6 U 180/08).
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2010 - L 6 U 180/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,118388
LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2010 - L 6 U 180/08 (https://dejure.org/2010,118388)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15.11.2010 - L 6 U 180/08 (https://dejure.org/2010,118388)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15. November 2010 - L 6 U 180/08 (https://dejure.org/2010,118388)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 26/04 R

    Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolge

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2010 - L 6 U 180/08
    Sein einziges Argument, dass keine anderen Ursachen für die Entstehung des Meniskus- und Knorpelschadens erkennbar seien, ist angesichts der vielfältigen unfallunabhängigen degenerativen Entwicklungen nicht nachvollziehbar und steht auch nicht im Einklang mit den Kausalitätsanforderungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG Urteile vom 9. Mai 2006, - B 2 U 26/04 R und B 2 U 40/05 R -).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 40/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Kausalität - ursächlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2010 - L 6 U 180/08
    Sein einziges Argument, dass keine anderen Ursachen für die Entstehung des Meniskus- und Knorpelschadens erkennbar seien, ist angesichts der vielfältigen unfallunabhängigen degenerativen Entwicklungen nicht nachvollziehbar und steht auch nicht im Einklang mit den Kausalitätsanforderungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG Urteile vom 9. Mai 2006, - B 2 U 26/04 R und B 2 U 40/05 R -).
  • BSG, 24.03.2005 - B 2 U 368/04 B

    Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren, Einholung weiterer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2010 - L 6 U 180/08
    Das Gericht kann auch ohne weiteres Gutachten von einem oder mehreren bereits vorliegenden Gutachten abweichen, wenn es diese für unschlüssig und/oder in sich widersprüchlich hält (BSG Beschlüsse vom 19. November 2007, B 5a/5 382/06 B; vom 24. März 2005, B 2 U 368/04 B -).
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